Beiträge von Bobermoritz

    Hallo, das stimmt so nicht. Sie verwechseln das IZG-SH mit dem UIG. Das IZG-SH gilt für alle Informationen, die bei einer informatonspflichtigen Stelle vorliegen. Zudem kommen EU Gelder sicherlich in Heikendorf zum Einsatz. Es kann jedoch sein, dass diese Mittel erst über mehrere Wege dort landen. Man muss alles erfragen, sonst hat man keinen Erfolg und die Mißstsände bleiben bestehen.

    Gruß

    IZG-SH :

    Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(2) Umweltinformationen sind alle Daten über

    1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

    2. Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; hierzu gehören insbesondere Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt,

    3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

    a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder

    b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken;


    Leider, aber ich freue mich über die Energie, Wege zur Veränderung zu finden.

    Nicht weit entferent von uns, auch in Schleswig-Holstein, natürlich ebenfalls der GO unterworfen, gibt es die Gemeinde Stockelsdorf.

    Da kann man die Bauausschussitzung bequem von zu Hause im Live-Stream verfolgen,

    Da besteht die Tagesordnung im öffentlichen Teil auch aus Auftragsvergaben an Firmen (öffentlich behandelt)

    Da sind alle Bebauungspläne auf einer Seite sauber aufgelistet und können direkt heruntergeladen werden.

    Nach § 35 Abs. 1 GemO sind Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Dazu vom OVG S.-H. :Das Öffentlichkeitsprinzip ist tragender Verfahrensgrundsatz des kommunalen Verfassungsrechts, dessen Sinn und Zweck dahin geht, in Bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans gegenüber der Allgemeinheit Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln bzw. zu ermöglichen. Der Grundsatz unterwirft die Vertretungskörperschaft der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit und trägt daher dazu bei, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung vorzubeugen und den Anschein zu vermeiden, dass „hinter verschlossenen Türen" etwa unsachliche Motive für die getroffenen Entscheidungen maßgebend gewesen sein können. Das Öffentlichkeitsprinzip ist außerdem ein Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten.

    Leider sind Informationsfreiheitsgesetz und OLAF keine wirksamen Hebel. Denn OLAF wirkt nur, wenn EU Mittel beteiligt sind und das Informationsfreiheitsgesetz erlaubt Daten zur Umwelt anzufordern. Den Bezug zur Umwelt kann man weit auslegen, aber er muss einer Ablehnung standhalten.

    Das wirksamste Mittel bei groben Verstößen ist die Klage auf Feststellung einer unberechtigten Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung. Kommt man nämlich mit der Klage durch, ist der nichtöffentliche Beschluss nachträglich rechtswidrig gewesen. Wie peinlich.